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Bundestrojaner vorerst gestoppt
Veröffentlicht am Montag, 05.Februar 2007 von Redaktion
Vorerst hat der Bundesgerichtshof den Einsatz von malicious-Software (Malware) durch die Ermittlungsbehörden gestoppt.
Das Bundesland Nordrhein Westfalen war das erste Bundesland, was seitens des Innenministeriums den Einsatz so genannter Trojaner zuliess.
Zum rechtlichen Sachverhalt äusserten sich die Richer, dass Online-Durchsuchungen
nicht durch § 102 Strafprozessordnung (StPO) abgedeckt ist. Die Strafverfolgungsbehörden
dürften zwar Computer beschlagnahmen und diese Daten analysieren, jedoch
nicht auf heimliche Art indem ein Trojaner in ein System eingeschleust wird.
Ich persönlich begrüsse dieses Urteil. Wenn dieser "Bundestrojaner"
wirklich gesetzeskonform wäre, dann wundert mich die eigene Rechtsprechung
auch im Bezug auf Paragraph 202a (Datenspionage).
Deutsches Strafgesetzbuch und Spyware
Paragraph 202a (Datenspionage) des deutschen Strafgesetzbuches wurde geschaffen,
um den Gebrauch von Spyware, was auch eine Art von Malware ist, zu bekämpfen.
Dieser Paragraph besagt:
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten
Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch
oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt
werden.
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