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Internetzensurgesetz wird morgen in Kraft treten
Veröffentlicht am Montag, 22.Februar 2010 von Redaktion


Trotz heftiger Kritik von Verfassungsrechtlern wird das neue Internetzensurgesetz heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bekannt wurde inzwischen auch der Wortlaut einer Dienstanweisung zu Nichtanwendung des Gesetzes. Rechtsunsicherheiten, welche mit dem neuen Gesetz einhergehen könnten, sehen insbesondere Internetprovider.



Die Veröffentlichung des Internetzensurgesetzes erfolgte heute im Bundesgesetzblatt, Ausgabe 6/2010 und wird morgen in Kraft treten. Das Bundesministerium formulierte am gleichen Tag der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten eine Dienstanweisung an das BKA, welche Alvar Freude vom AK Zensur vorliegt, das Gesetz nicht zu unterzeichnen.

Rechtsstaatliche Probleme sowohl bei der Dienstanweisung als auch bei dem Gesetz selbst sehen Verfassungsrechtler. Kritiker gehen davon aus, dass der Bund weder über die entsprechende Gesetzgebungskompetenz für ein solches Gesetz habe noch dass das Gesetzgebungsverfahren korrekt abgehandelt wurde.

Laut Kritiker ist dieses Gesetz zudem inhaltlich verfassungswidrig, da die Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderpornografie ungeeignet seien, und so sei eine Grundrechtseinschränkung von vorne herein unzulässig. Auch Wolfgang Hoffmann-Riem, ehemaliger Bundesverfassungsrichter, zählt zu den Kritikern. Die neue Dienstanweisung birgt Probleme insofern, als die Bundesregierung als rein vollziehende Gewalt nicht zur Aussetzung geltender Gesetze befugt ist.

Zahlreiche Proteste wurden durch das Internetzensurgesetz ausgelöst. Mit über 134.000 Bürgern, welche gegen das Gesetz protestieren, wurde ein Rekord erreicht, denn seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland wandten sich niemals zu vor so viele Bürger an den Petitionsausschuss des Bundestages.

Insbesondere Internetprovider und der Bitkom sehen sich Rechtsunsicherheiten ausgeliefert. Eine Bußgeldregelung tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, welche zum Inhalt hat, dass gegen einen Provider, der die Sperrliste nicht innerhalb von sechs Stunden umgesetzt hat, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhangen werden kann.






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