|
Gesetz-StGB-202a
Spyware in Deutschland
Vorfälle von Unternehmensspionage und Cyberkriminalität, verursacht
durch Spyware, gab es rund um den Globus. Die internationale Gemeinschaft hat
jetzt mit der Frage der Legalität von Spyware  zu tun. Ähnlich wie
die Anstrengungen der U.S. Regierung werden in vielen Ländern Gesetze als
Antwort auf die Spyware Epidemie geschaffen. Deutschlands Führungsrolle
beim Gestalten von Gesetzen im Kampf gegen Spyware ist bahnbrechend.
In Deutschland verstößt der Gebrauch von Spyware nicht nur gegen
die Verfassung, sondern ist auch unter bestimmten gesetzlichen Bestimmungen
des Strafgesetzes illegal. Deutsche Gesetze den Datentransfer betreffend bieten
solch intensive Kriterien bezüglich der Datenübertragung, dass eine
gesetzliche Bestimmung geschaffen werden müsste, um den Gebrauch von Spyware
zu erlauben. So eine Bestimmung gibt es allerdings in keinem deutschen Gesetz.
Die automatische Übertragung von persönlichen Daten durch Spyware
verstößt gegen das Grundgesetz der selbstbestimmten Informationsweitergabe.
Deshalb muss der Staat das Individuum vor dem Gebrauch von Spyware schützen.
Jedes Individuum kann gesetzliche Schritte gegen private Körperschaften
unternehmen, die persönliche Daten sammeln, wie in der deutschen Verfassung
genannt.
Deutsches Strafgesetzbuch und Spyware
Paragraph 202a (Datenspionage) des deutschen Strafgesetzbuches wurde geschaffen,
um den Gebrauch von Spyware zu bekämpfen.
Dieser Paragraph besagt:
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten
Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
sind oder übermittelt werden.
Das Ausspionieren kann auf zwei Arten geschehen:
• Die Daten können erhalten werden ohne bewusstes elektronisches
Kopieren, indem diese einfach auf einem Computerbildschirm gelesen werden, nachdem
diese Daten aus einem gesicherten Datenspeicher geholt wurden (lokale Festplatte,
Email Server, etc.).
• Die Daten können auch beschafft werden durch bewusstes Herstellen
einer Kopie, zum Beispiel auf einer Disk, auf der Festplatte des Straftäters,
etc. In diesen Fällen erhält der Straftäter permanente Kontrolle
über die Daten, so dass das Kopieren selbst den Straftatbestand der Datenspionage
bezüglich Paragraph 202a des Strafgesetzbuches erfüllt.
Auch wenn diese Bestimmung nicht eine Definition von Daten
liefert, macht es klar, dass es elektronisch aufbewahrte Daten beschützt.
Es ist deutlich, dass Daten im weitesten Sinn, nicht nur persönliche Daten,
geschützt werden müssen. Dementsprechend sind Usernamen, Passwörter,
Emails, besuchte Internetseiten, benutzte Programme, Einzelheiten der Nutzung
und ähnliches Daten im Sinne des Paragraph 202a. Und, da nur das Individuum
oder autorisiertes Personal berechtigt ist, auf persönliche Daten zuzugreifen,
sind sie geschützt gegen unautorisierten Zugriff. Als Ergebnis macht sich
der Straftäter, der sich mittels Spyware solche Daten anschaut oder sie
speichert, schuldig der Datenspionage. Diese Bestimmung lässt sich auch
auf alle Arten von Spyware anwenden, die Gegenstände der Auswertung sind,
zum Beispiel System Monitore,Keylogger, Trojaner, Cookies und Adware, so dass
keine weitere Unterscheidung durch eine gesetzliche Bewertung von Nöten
ist.
[ Zurück zum Anfang ] |
|
|